„Zuschlagen“ und „Eroberung“ vom Bergkarabach

By Asif Masimov Окт 7, 2020
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Mehman Rzayev

Mehman Rzayev

Volkswirtschaftler

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Seit dem 27.09.2020 sind wieder militärische Auseinandersetzungen um Bergkarabach zwischen zwei südkaukasischen Ländern Armenien und Aserbaidschan zu erblicken. In der modernen Informationswelt ist es nicht mehr, wenn schon gar nicht, so einfach gewisse Sachen zu vertuschen oder zu verbergen. Es wird zwar versucht manipulative und spekulative Äußerungen zu treffen und sie dann noch zu verbreiten, allerdings hat jede Aussage ihre Zielgruppe. Wer die Wahrheit begehrt, wird sie auch finden können und wer nur die „Wahrheit“ konsumieren will, macht nur sich selbst dafür schuldig. Daher jeder, der im einundzwanzigsten Jahrhundert lesen und analysieren kann, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vorteil. Und gerade beim Bergkarabakh, worüber seit dem 27.09.2020 viel geschrieben und gesprochen wird, gilt für die Recherche und die Lektüre ein klarer Grundsatz – „The game is worth the candle!“

In einer Demokratie gilt die Pressefreiheit: jeder schreibt, was und wann er will. Demokratie bedeutet jedoch nicht nur die Freiheit etwas zu schreiben oder zu sagen. Demokratie verpflichtet das Geschriebene und das Gesagte auch zu belegen. Im Umkehrschluss bedeutet dies – in einer Demokratie schreibt und sagt man das, was man belegen kann. Denn jede Aussage hat ihren Wert und will — wie oben geschrieben — seine Zielgruppe erreichen, die dann mit den Konsequenzen leben wird. Die Antwort auf die Frage, wem diese Konsequenzen dann zuzurechnen sind, überlasse ich dem Leser.

„Sowjetunion schlug das Bergkarabach dem Aserbaidschan zu“

In diesem Sinne lassen sich in einigen medialen Strukturen Ausführungen wie „Bergkarabach wurde von Sowjetunion dem Aserbaidschan zugeschlagen“ oder „Generalissimus Stalin nahm Bergkarabach den Armeniern weg und gab den Aserbaidschanern. Nun bekriegen sich diese“. Vorweg genommen lässt sich eines feststellen: diese Aussagen sind im historischen, aber auch im faktologischen Sinne im Europa des einundzwanzigsten Jahrhunderts genauso unsinnig wie Stalin Generalissimus ist. Fakt ist, dass das Bergkarabach jahrelang – schon vor Gründung der aserbaidschanischen sowjetischen Republik – als aserbaidschanisches Gebiet bekannt war – wo Armenier und Aserbaidschaner zusammen lebten — und konnte dementsprechend nicht zugeschlagen worden sein. Dies lässt sich ganz unkompliziert dem Beschluss der Kommunistischen Partei (KP) Russlands vom 5. Juli 1921 entnehmen. Dieser liefert unwiderlegbare Angaben darüber, dass Bergkarabach als Teil der damals neu gegründeten Aserbaidschanischen Sowjetischen Sozialistischen Republik — wie auch Armenien — akzeptiert bzw. anerkannt wurde. Im Beschluss hieß es: «Bergkarabach wird innerhalb der Aserbaidschanischen SSR gelassen». Für mehr Informationen zu diesem Thema lohnt es sich für den gerecht und unparteiisch denkenden Leser sich dem Buch von Rüdiger Kipke „Konfliktherd Südkaukasus. Aserbaidschan im Fokus (sowjet-) russischer und armensicher Interessen“, insbesondere der Seite 82 zuzuwenden.

Akzeptieren oder anerkennen kann man folgerichtig erst dann, wenn etwas bereits geschehen ist oder schon lange besteht. Genau dies tat auch die Kommunistische Partei Russlands in dem obigen Beschluss. Sie bestätigte das Fortbestehen des Bergkarabachs als konstituierender Bestandteil des Staatsgebietes der Aserbaidschanischen Sowjetischen Sozialistischen Republik. Somit wurde Aserbaidschan mit Bergkarabach in die Sowjetische Union aufgenommen. Völkerrechtlich ist dieser Punkt im Staatswesen von nicht unerheblicher Bedeutung. Darüber später!

Etwa siebzig Jahre später — nach dem Zerfall der Sowjetischen Union — fand diese Akzeptanz ihre Festschreibung auch in vier UN-Resolutionen (822, 853, 874 und 884), worin Armenien zum bedingungslosen und sofortigen Abzug ihrer Truppen aus Bergkarabach aufgefordert wurde. Zudem sehen internationale Organisationen wie NATO und EU die Bergkarabach-Region ebenfalls als völkerrechtlich anerkanntes Gebiet der Republik Aserbaidschan an. Die aufgeführten UN-Resolutionen wurden leider in den vergangenen Jahren — trotz der Bemühungen des Trios der Minsker Gruppe (Russland, USA und Frankreich) — nicht implementiert. Vielmehr brachte unlängst das französische Staatsoberhaupt Emmanuel Macron merkwürdigerweise noch zum Ausdruck, er würde nicht zulassen, dass Aserbaidschan das [von Armenien besetzten] Bergkarabach zurückbekommt. Die Frage, ob diese Behauptung mit ihrem Bedeutungsgehalt im Hinblick auf die Friedensschaffungsmission Frankreichs auch dem Aufgabenbereich von Herrn Macron gehört, bleibt — so wie die Wiederherstellung der völkerrechtlich anerkannten territorialen Integrität der Republik Aserbaidschan — ungeklärt. Vielbedeutend und alarmierend sind jedoch im Vergleich zum Dafürhalten von Herrn Macron in Bezug auf den Frieden in der südkaukasischen Region und in der gesamten Welt die Ausführungen von Frau Dr. Barbara Hendricks (Vorsitzende der Deutsch-Südkaukasische Parlamentariergruppe; ehemalige Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, SPD) zu der jüngsten Kriegslage im Südkaukasus in einem Interview der Deutschen Welle: „Das größte Problem ist, dass Armenien nie zugestimmt hat, im Einklang mit dem Völkerrecht zu handeln. Ich kann nicht analysieren und sagen, wer für die gegenwärtige Eskalation verantwortlich ist, aber es ist klar, dass das Völkerrecht auf der Seite Aserbaidschans steht.“

Eroberung oder Befreiung von Bergkarabach?

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Auch in dieser Hinsicht wird viel geschrieben, was logischerweise auch viele Desinformationen in Medien und insbesondere in sozialen Netzwerken in Ansehung des seit dem 27.09.2020 andauernden Bergkarabach-Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan schaffen kann. Wie bereits oben festgestellt, konnte Bergkarabach dem Aserbaidschan nicht zugeschlagen werden, denn er gehörte schon zu seinem Territorium und wurde als solche von der Sowjetunion anerkannt. Die gegenwärtige Besatzung Bergkarabachs seitens der armenischen Truppen lässt aber das Herrschaftsrecht Aserbaidschans unberührt. Dies ist auf das im Völkerrecht geltende und in territorialer Hinsicht auch auf die Republik Aserbaidschan anzuwendende Kontinuitätsprinzip zurückzuführen. Das Prinzip besagt, die Existenz eines Staates als Subjekt des Völkerrechts bleibt auch dann unberührt, wenn auf seinem völkerrechtlich anerkannten Hoheitsgebiet revolutionäre Ereignisse (Revolutionen) vorkommen oder kriegerische Besatzungshandlungen (Okkupationen) vorgenommen werden. Also besteht der Staat als Subjekt des Völkerrechts weiter, so genießt er logischerweise das Recht auf Wiederherstellung seiner territorialen Integrität.

Kontinuitätsprinzip und UN-Charta

Sowohl Armenien wie auch Aserbaidschan sind Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen (UNO). Auf beide Länder ist die Charta der UNO anzuwenden: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ (Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen). Artikel 51 der UN-Charta erlaubt im Falle eines bewaffneten Angriffs die Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die „erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“. Der Inhalt der bereits erwähnten Resolutionen des UN-Sicherheitsrates (822, 853, 874 und 884) und die gegenwärtige Eskalation im Südkaukasus deuten eher auf eine Selbstverteidigungs- und Befreiungsaktion hin. Denn in einer Besatzungssache kann sicher nicht von einer aserbaidschanischen Eroberung, sondern nur von Verteidigung und Befreiung die Rede sein.

Der Premierminister von Armenien Nikol Paschinjan versuchte im Rahmen des Weltwirtschaftsforums 2020 in Davos auf die Abschaffung der vertraglichen Abreden und Bestimmungen mit dem Zerfall der Sowjetunion zu verweisen. Sein Verweis wurde jedoch aufgrund der Verletzung des Kontinuitätsprinzips von der internationalen Gemeinschaft, insbesondere von der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (Verbindung von souveränen Staaten, die früher Teil der UdSSR waren) abgewiesen. Insofern gilt Bergkarabach weiterhin als Staatsgebiet der Republik Aserbaidschan. Dies lässt nicht auf Eroberung (gewaltsame und rechtwidrige Inbesitznahme des Gebietes eines fremden Staates) seitens Aserbaidschans schließen.

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